§57a Stichtagverlegung

Gerade Fahrzeugbesitzer, die ihr geliebtes Automobil nur in den wärmen Zeiten, also von April bis Anfang November bewegen, und deren Erstzulassung zu Beginn des Jahres erfolgte haben mitunter ein Problem, wenn bei der §57a-Überprüfung, kurz vor Ablauf der viermonatigen Überzugsfrist, ein schwerer Mangel diagnostiziert wird und Werkstättentermine dann leider rar sind.

Als Lösung gibt es die Möglichkeit der Verlegung des Stichtages der Hauptfälligkeit. Man muss diese bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragen (bei mir hat dankenswerter Weise ein formloses E-Mail ausgereicht) und um die Verlegung des Stichtages ansuchen.

Dann wird der Überprüfungstermin, z.B. auf Wunsch mit April, verschoben, so dass man theoretisch bis August Zeit hätte. Die Verlegung des Stichtages gilt aber nur für das angegebene Kennzeichen und den Halter. Bei Verkauf des Fahrzeuges tritt wieder der ursprüngliche Stichtag, bei mir mit Januar, in Kraft.

Natürlich muss dies bei der Zulassungsstelle noch entsprechend abgeändert bzw. eine neue Überprüfungsplakette ausgestellt werden.



Das Ganze kostet ein wenig Zeit und 20,80 EUR an Gebühren für das Land OÖ und die Kosten für die neue §57a-Plakette.